SATZUNG


für die Feuerwehrkameradschaft Bad Frankenhausen e.V.


§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Feuerwehrverein Bad Frankenhausen e.V.

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Artern unter der Nummer 206 eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins ist in Bad Frankenhausen, Bachmühlenweg 27.

§ 2

Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" in der Abgabenordnung.

a.) Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes

b.) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.

c.) Pflege der Idee des Feuerwehrwesens und der Traditionspflege der Feuerwehr

d.) Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr

e.) Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische oder religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder des Vereins


Der Verein besteht aus:

1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung

2. den Mitgliedern der Altersabteilung

3. den Ehrenmitgliedern und

4. den fördernden Mitgliedern

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2. Mitglieder der Einsatzabteilung können Bürger die für den Einsatzdienst geeignet und 16 Jahre sind, werden.

3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet auf Wunsch mit dem Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr.

2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über diese Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

6. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

7. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst.

§ 6

Mittel


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a.) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist

b.) durch freiwillige Zuwendungen

c.) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 7

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vereinsvorstand

§ 8

Mitglieder


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10- tägigen Frist einzuberufen.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

2. Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren

3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlag

4. die Genehmigung der Jahresrechnung

5. Entlastung des Vorstandes

6. Wahl der Kassenprüfer

7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8. Wahl von Ehrenmitgliedern

9. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagungsordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3. Der Vereinsvorstand wird offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand


1. Der Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus:

a.) dem Vereinsvorsitzenden
b.) dem stellv. Vereinsvorsitzenden
c.) dem Kassenwart
d.) dem Schriftführer
e.) dem Jugendvertreter und
f.) dem Beisitzer

2. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.

4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung


1. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter führen die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Rechnungswesen


1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für Ausgabenzwecke vorgesehen sind. Der Vereinsvorsitzende kann im Einzelfall bis zu einen Betrag von 50.- Euro, der Vereinsvorstand im Einzelfall bis zu einen Betrag von 250.- Euro entscheiden.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 14

Jugendfeuerwehr


Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15

Auflösung


1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu berufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Verm-
ögen des Vereins an die Stadt Bad Frankenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale
Zwecke der Stadt Bad Frankenhausen zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 29. Januar 2005 in Kraft.